Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Sprachkursen und Seminaren
Ab dem WS 2023/24 gilt am ES I für die Veranstaltungsform Seminar und Sprachkurs die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme. Diese ergibt sich aus § 9 Abs. 4 der Prüfungsordnung:
"a) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Moduls oder der Lehrveranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsentation wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positionierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austausch über das Vorgetragene.
b) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstaltung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anleitung vorsieht. […]
f) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Notwendigkeit der Einübung gebärdensprachlicher oder mündlicher oder schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer praktischen sprachlichen Ausführung und Reflexion im Rahmen kommunikativer und persönlicher Interaktion unter Anleitung."
Falls nicht anders angegeben, finden die Veranstaltungen des ES I in Präsenz statt, eine Teilnahme per Zoom ist nicht vorgesehen. Sollte eine Veranstaltung hybrid durchgeführt werden, ist dies im Kommentar in KLIPS angegeben. Für die Veranstaltungsformen Vorlesung, Kolloquium und Tutorium gilt die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme nicht.
Wir sind der festen Überzeugung, dass die persönliche Teilnahme und Mitarbeit in den diskussionsbasierten Veranstaltungen wie den Sprachkursen und Seminaren des ES I eine wichtige Voraussetzung ist, um die Vermittlung der in den Modulhandbüchern festgeschrieben Kompetenzen zu ermöglichen. Sie ist somit ein notwendiger Schritt zur Qualitätssicherung und zur Sicherung des Studienerfolgs.
Darüber hinaus legt die Prüfungsordnung fest: "Eine nachweisbare regelmäßige Teilnahme ist in der Regel dann gegeben, wenn die Fehlzeiten 20% nicht überschreiten. […] Sofern eine Teilnahmepflicht besteht, können Fehlzeiten nicht durch anderweitige Leistungen kompensiert werden." (§ 9 Abs. 4). Hierbei ist es unerheblich, durch welche Gründe die Fehlzeiten erfolgt sind, ein ärztliches Attest entschuldigt das Fehlen also nicht.
Studierende, denen es durch chronische Krankheit oder Pflegebelastung nicht möglich ist, regelmäßig an Seminaren und Sprachkursen teilzunehmen, können beim zuständigen Prüfungsamt einen entsprechenden Nachteilsausgleich beantragen (§ 17 Abs. 2 bis 4). Für die Lehramtsstudiengänge ist dies das Prüfungsamt des Zentrums für Lehrer*innenbildung, für das Nichtlehramt das PA der Philosophischen Fakultät. Bei Nichtteilnahme an Sitzungen ist den Lehrenden der Nachteilsausgleich unmittelbar vorzulegen.